Aufbau-Seminar für Fahr Auffällige Kraftfahrer (Probezeit)
Für wen sind diese Seminare? |
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Diese Seminare sind für Inhaber eines Führerscheins auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsrechtliche Vorschriften (keine Alkoholdelikte!) innerhalb der zweijährigen Probezeit auf behördliche Anordnung an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilnehmen müssen. |
Wie lange dauert solch ein Seminar? |
Das Seminar umfasst 4 Sitzungen zu je 135 Minuten, wobei zwischen die Erste und Zweite Sitzung eine Beobachtungsfahrt (Fahr-probe) stattfindet. Das Seminar darf nicht weniger als 2 Wochen und nicht länger als 4 Wochen andauern. |
Fahrerlaubnis auf Probe
(2 Jahre, bei Ersterwerb außer AM, L, T)

Welche Verstöße führen zu einem Aufbauseminar?
Alle Verkehrsverstöße die zu Punkten in Flensburg führen können, oder zu einem Fahrverbot oder zu einem Führerscheinentzug führen können. Sowie alle strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr.
Die Verstöße sind in zwei Abschnitte eingeteilt:
A – besonders schwerwiegende Verstöße
B – weniger schwerwiegende Verstöße
Abschnitt A
- Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:
fahrlässige Körperverletzung und Tötung, Unfallflucht, Nötigung, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder gefährlicher Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung - Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:
Fahren oder Gestatten des Fahrens mit einem KFZ ohne Fahrerlaubnis trotz Fahrverbots, Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins - Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen:
Fahren mit nicht versichertem KFZ oder Anhänger - Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung:
wenn ein Bußgeld von 60 € oder mehr verhängt wird und ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, die erlaubte Geschwindigkeit, den Abstand , das Überholen, die Vorfahrt, das Abbiegen, Wenden und Rückwärts fahren, die Autobahnbenutzung, das Verhalten am Bahnübergang, das Verhalten an öffentlichen Stadtverkehrshaltestellen, Schulbussen und an Fußgängerüberwegen, die übermäßige Straßenbenutzung das Verhalten an Ampelanlagen, bei Haltezeichen von Polizeibeamten oder am Stoppschild vorliegt - Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrszulassungsordnung:
wenn ein Bußgeld von 60 € oder mehr verhängt wird und der Vorwurf das Fahren oder Gestatten des Fahren eines KFZ ohne Zulassung oder Betriebserlaubnis ist - Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze und bei Fahren unter Wirkung von Rauschmitteln
- Anordnung oder Zulassen der Fahrgastbeförderung ohne die erforderliche Fahrerlaubnis
- Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung zählt nur dann als Verstoß nach Abschnitt A, wenn der zugrunde liegende Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder Straßenverkehrszulassungsordnung ebenfalls in Abschnitt A aufgeführt ist
Abschnitt B
- Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:
fahrlässige Körperverletzung und Tötung, wenn nicht schon unter A gezählt. Sonstige, nicht in Abschnitt A aufgeführte Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr - Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:
Kennzeichenmissbrauch - Ordnungswidrigkeiten nach Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassung:
wenn ein Bußgeld von 60 € oder mehr verhängt wird und der Verstoß nicht schon in Abschnitt A erfasst ist
Folgende Tabelle zeigt an was passieren kann bei Verstößen in der Probezeit, auch wenn diese schon abgelaufen ist. Weitere Maßnahmen durch Behörde oder Gericht kommen in Frage, wenn die Geeignetheit zum Führen eines Kfz angezweifelt wird.
Verstoß | Punkte in Flensburg | Aufbauseminar | Verkehrspsychologische Beratung | Entzug der Fahrerlaubnis |
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Ordnungswidrigkeiten unter 40 € | — | — | — | — |
Verstoß nach Abschnitt A: 1. mal 2. mal | ja ja | ja — | — ja | — — |
Verstoß nach Abschnitt B: 1. mal 2. mal 3. mal 4. mal | ja ja ja ja | — ja — — | — — — ja | — — — — |
Am Aufbauseminar nicht fristgerecht telgenommen | — | — | — | ja |
Nichtteilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb der Frist und ein Verstoß nach A oder zwei nach B | — | — | — | ja |
neue Fahrerlaubnis nach Entzug: 1 Verstoß nach Abschnitt A bzw. 2 Verstöße nach Abschnitt B | ja | — | — | Anordnung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Behörde, evtl. Entzug der Fahrerlaubnis |